Mandanteninformationen
Wir haben für Sie eine Auswahl von aktuellen Steuerinformationen zusammengestellt. Diese haben wir für Sie in unserer Mandanteninformation zusammengestellt.
Bürgerliches Recht
Gebührenprivilegierung - Umschreibung im Grundbuch: Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers kostenfrei möglich
Die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers ist kostenfrei, wenn der Eintragungsantrag (bzw. Erbauseinandersetzungsvertrag) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.
Einkommensteuer
Privates Veräußerungsgeschäft. Führt die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs zu Einkünften im Sinne des § 23 EStG?
Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht ist keine Veräußerung, sondern ein veräußerungsähnlicher Vorgang, der nicht unter § 23 EStG fallt. Dies hat das FG Münster in seinem Urteil vom 12.12.2023 klargestellt und damit im Streitfall steuerzahlerfreundlich entschieden.
Abzug von Erhaltungsaufwendungen im Sinne von § 82b EStDV (BFH)
Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012) (BFH, Urteil vom 10.11.2020 - IX R 31/19: veröffentlicht am 22.4.2021).
Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting (BFH)
Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG 2007 führt. Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an (BFH, Urteil v. 28.7.2021 - X R 15/19; veröffentlicht am 17.2.2022).
Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen (BFH)
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kredit involviert ist.
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Über HTS Temmler
Wir sind eine modern ausgestattete Kanzlei und arbeiten mit gut ausgebildeten hoch motivierten Mitarbeitern im Raum Hannover.
Wir betreuen überwiegend mittelständische und kleinere Unternehmen aller Rechtsformen sowie Privatpersonen. Ein weiteres Aufgabengebiet ist für uns die Erbschaft- und Schenkungsteuerberatung sowie die Erstellung der entsprechenden Steuererklärungen.
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